Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine solche (staatsanwaltschaftliche) Teileinstellung daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung des gleichen Lebensvorganges handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20.3.2015 E. 3.2).