das Prinzip "ne bis in 3.2. 3.2.2. 3.2.3. Dies, so führt das Bundesgericht obiter dictum weiter aus, weil das erstinstanzliche Gericht – wäre die angefochtene staatsanwaltschaftliche Teileinstellung rechtskräftig geworden – das noch hängige Verfahren wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Teileinstellung ebenfalls hätte einstellen müssen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine solche (staatsanwaltschaftliche) Teileinstellung daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind.