Die Beschwerdegegner stellen sich beide auf den Standpunkt, die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf Rechtsgüter und Konkurrenzfragen sei unzulässig. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin den gleichen Sachverhalt wiederholt strafrechtlich beurteilen lassen möchte, was das Verbot der doppelten Strafverfolgung resp. das Prinzip "ne bis in 3.2. 3.2.2. 3.2.3.