320 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung der gleichen Tat stünden das Prinzip "ne bis in idem" sowie das Institut der materiellen Rechtskraft entgegen, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle und infolgedessen mehrere vor Gericht hängige Strafverfahren gegen die Beschuldigten einzustellen seien. (Gegen den vorinstanzlichen Beschluss erhebt die Staatsanwaltschaft Beschwerde.) 3. Die Beschwerdegegner stellen sich beide auf den Standpunkt, die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf Rechtsgüter und Konkurrenzfragen sei unzulässig.