Das Gericht wird nach Abschluss der Hauptverhandlungen über die weiteren Anklagepunkte entscheiden. (…) Die (Teil-)Einstellung des Verfahrens begründete die Vorinstanz bezugnehmend auf das BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 damit, dass die Staatsanwaltschaft zuvor Strafverfahren eingestellt habe, welche die gleichen Lebenssachverhalte betreffen würden wie solche, welche von der Staatsanwaltschaft an sie zur Beurteilung überwiesen worden seien. Da die staatsanwaltschaftlichen Einstellungen rechtskräftig geworden seien, liege über die von ihr zu beurteilenden Lebenssachverhalte ein freisprechender Endentscheid vor (Art. 320 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;