Am 6. Oktober 2015 fasste die Vorinstanz folgenden Beschluss: 1. Die Strafverfahren gegen die Beschuldigten A und B wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung nach Art. 181 und Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C, D, E, F, G und H werden gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt. 2. Nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses werden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Das Gericht wird nach Abschluss der Hauptverhandlungen über die weiteren Anklagepunkte entscheiden.