Aus dem Strafbefehl (B) resp. dessen Beiblatt (A) lässt sich zudem entnehmen, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen anderer Delikte (wie bspw. wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatklägerin und wegen mehrfachen Wuchers) eingestellt werde. Gegen die Einstellungsverfügungen erfolgten keine Rechtsmittel. A und B erhoben gegen die ergangenen Strafbefehle Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge an den Strafbefehlen fest und überwies sie an die Vorinstanz. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 vereinigte die Verfahrensleitung der Vorinstanz die Angelegenheiten. Am 6. Oktober 2015 fasste die Vorinstanz folgenden Beschluss: