{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-15-133_2015-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10464", "Checksum": "b8f980eb7885a7adfc855b1d089f53e7"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2N 15 133", "2015 I Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 20.11.2015 2N 15 133 (2015 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 20.11.2015 2N 15 133 (2015 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 20.11.2015 2N 15 133 (2015 I Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 20.11.2015 2N 15 133 (2015 I Nr. 18)\nRegeste:\nTeileinstellungen von Strafverfahren betreffend Tatbestände, welche zu jenen, die weiterhin verfolgt werden, im Verhältnis der echten Konkurrenz stehen, begründen keine ne bis in idem-Sperrwirkung für das aufrechterhaltene Strafverfahren. | Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 319 StPO, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 329 Abs. 4 StPO. | Strafprozessrecht\n\n\nAber auch wenn dies der Fall wäre, so stünde der ne bis in idem-Grundsatz einer erneuten Beurteilung des Vorwurfs der mehrfachen (versuchten) Nötigungen nicht entgegen. Der Wucher nach Art. 157 StGB ist ein gegen das Rechtsgut des Vermögens gerichtetes Delikt (Weissenberger, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 157 StGB N 2). Die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung, -entschliessung und -betätigung (Delnon/Rüdy, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 181 StGB N 7). Die angesprochenen Strafnormen schützen damit unterschiedliche Rechtsgüter und stünden daher zueinander im Verhältnis der echten Idealkonkurrenz, sofern beide Straftatbestände erfüllt wären (Ackermann, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 49 StGB N 72 m.w.H.). Die vorangegangenen Einstellungen wegen mehrfachen Wuchers vermögen daher hinsichtlich einer (erneuten) Beurteilung des gleichen Lebensvorgangs bezüglich der (versuchten) Nötigungen keine Sperrwirkung zu entfalten, da es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um den gleichen Sachverhalt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO handelt.\n3.3.2.Hinsichtlich des eingestellten Verfahrens betreffend den Vorwurf der Freiheitsberaubung zu Lasten der Privatklägerin wird im Unterschied zu den Einstellungen der Untersuchungen wegen mehrfachen Wuchers aus den Einstellungsverfügungen ersichtlich, auf welchen Lebensvorgang die Beschwerdeführerin die Strafuntersuchung bezog. Es ging dabei um den – vom Rechtsvertreter der Privatklägerin geäusserten – Anfangsverdacht, die Beschwerdegegner hätten die Privatklägerin in ihren Räumlichkeiten gegen deren Willen festgehalten. Dabei handelt es sich nicht um denselben Lebensvorgang, welcher dem Vorwurf der Nötigung (der Privatklägerin) zugrunde liegt. Bei Letzterem geht es um den Abschluss einer Schuldanerkennung. Die Privatklägerin unterschrieb die erste Version dieser Schuldanerkennung zwar im Büro der Beschwerdegegner und auf diesen Sachverhaltskomplex richtete sich auch der Vorwurf der Freiheitsberaubung, dennoch handelt es sich dabei im Einzelnen um unterscheidbare und damit unterschiedliche Sachverhalte (vgl. auch BGer-Urteil 6B_690/2014 vom 12.6.2015 E. 4.3). Denn auch hier wäre – sofern sich der Vorwurf der Freiheitsberaubung als zutreffend erwiesen hätte – zwischen der Freiheitsberaubung und der Nötigung fraglos echte (Real-)Konkurrenz anzunehmen. Die staatsanwaltschaftliche Teileinstellung hinsichtlich der Freiheitsberaubung war nicht eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebenssachverhalts. Damit entfalten auch diese Teileinstellungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 Abs. 1 StPO keine Sperrwirkung für die Beurteilung der Vorwürfe wegen Nötigung der Privatklägerin durch das erstinstanzliche Gericht.\n3.3.3.Auch die übrigen in den Strafbefehlen gegen die Beschwerdegegner vorgenommenen Teileinstellungen (wegen des Anfangsverdachts auf Nötigung) bezogen sich erkennbar auf andere Vorgänge als die den Beschwerdegegnern durch Festhalten am Strafbefehl weiterhin vorgehaltenen.\n3.3.4.Die ebenfalls angehobenen Strafuntersuchungen wegen des Verdachts auf Delikte (Erpressung und Drohung), die zum weiterhin aufrecht erhaltenen Vorwurf der (versuchten) Nötigungen im Verhältnis der unechten Konkurrenz stehen würden, hat die Beschwerdeführerin in Entsprechung der oben genannten Grundsätze nicht eingestellt. Dem erstinstanzlichen Gericht bleibt es dadurch weiterhin unbenommen, die fraglichen Lebensvorgänge darunter zu subsumieren.\n3.3.5.Soweit die Vorinstanz zur Begründung des Einstellungsbeschlusses auf das BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 Bezug nimmt, verkennt sie, dass dort durch die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wegen Strafnormen eingestellt wurde, die zum Tatvorwurf eines noch hängigen Verfahrens im Verhältnis der unechten Konkurrenz standen. Damit ist die Sachverhaltslage, welche diesem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag, mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Die Erwägungen dieses bundesgerichtlichen Urteils hätten daher nicht unbesehen auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden dürfen.\n3.4.Dem angefochtenen Beschluss liegt daher eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 11 Abs. 1 StPO zugrunde. Das ne bis in idem-Prinzip ist durch eine erstinstanzliche Beurteilung der ausgesprochenen Strafbefehle nicht verletzt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der vorinstanzliche Beschluss vom 6. Oktober 2015 aufzuheben.\nDie Vorinstanz wird dabei angewiesen, die Strafverfahren im Sinne von Art. 356 StPO fortzusetzen."}