{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-15-133_2015-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10464", "Checksum": "b8f980eb7885a7adfc855b1d089f53e7"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2N 15 133", "2015 I Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 20.11.2015 2N 15 133 (2015 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 20.11.2015 2N 15 133 (2015 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 20.11.2015 2N 15 133 (2015 I Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 20.11.2015 2N 15 133 (2015 I Nr. 18)\nRegeste:\nTeileinstellungen von Strafverfahren betreffend Tatbestände, welche zu jenen, die weiterhin verfolgt werden, im Verhältnis der echten Konkurrenz stehen, begründen keine ne bis in idem-Sperrwirkung für das aufrechterhaltene Strafverfahren. | Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 319 StPO, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 329 Abs. 4 StPO. | Strafprozessrecht\n\n\n3.2.5.Angesichts der angesprochenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ermittlung der Tatidentität betreffend des ne bis in idem-Grundsatzes rechtfertigt es sich, die materiell-rechtliche Konkurrenzlehre auch zur Beurteilung heranzuziehen, ob eine staatsanwaltschaftliche Teileinstellung vor dem Hintergrund des Letztentscheidungsrechts des Richters (vgl. Erw. 3.2.3.2) zulässig ist oder nicht.\nDem Bundesgericht ist beizupflichten, dass es nicht zulässig sein kann, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung einstellt, solange noch ein Verfahren wegen des Verdachts auf Delikte hängig ist, die zu jenen des eingestellten Verfahrens bei gleichzeitiger Beurteilung im Verhältnis der unechten Gesetzeskonkurrenz stehen würden. Solches hiesse, die rechtliche Würdigung des Sachrichters systemwidrig vorwegzunehmen.\nAndererseits kann nichts dagegen eingewendet werden, wenn die Staatsanwaltschaft Untersuchungen einstellt, weil sich ein Anfangsverdacht bezüglich eines Delikts nicht bestätigte oder sich im Verlaufe der Untersuchung deutlich ergab, dass der Tatbestand des untersuchten Delikts nicht erfüllt ist, auch wenn wegen desselben Lebenssachverhalts eine parallele Strafuntersuchung weiterhin hängig ist, solange Gewissheit darüber besteht, dass der eingestellte Teil der Untersuchung Straftatbestände betrifft, die mit dem Deliktsvorwurf des weiterhin hängigen Verfahrens echt konkurrenzieren. Eine solche Vorgehensweise dient auch den (weiterhin) beschuldigten Personen, weil diese nach Rechtskraft der (Teil-)Einstellung von einem erhobenen Tatvorwurf definitiv und mit Sperrwirkung entlastet werden. In dieser Konstellation steht das ne bis in idem-Prinzip einer separaten Beurteilung der in materiellrechtlicher Hinsicht verschiedenen Vorwürfe – auch wenn sie denselben Lebenssachverhalt betreffen – nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Tatidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO nicht entgegen.\n3.3.Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Teileinstellungen den obgenannten Anforderungen zu genügen vermögen. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Recht davon ausgegangen ist, dass sich die rechtskräftig eingestellten Strafverfahren auf denselben Sachverhalt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO bezogen haben, wie das Verfahren, das ihr auf Einsprache hin zur Beurteilung übertragen worden ist.\n3.3.1.Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin verweise bei den Teileinstellungen hinsichtlich des mehrfachen Wuchers auf dieselben Akten(register), aus denen sie auch den Vorwurf der (versuchten) Nötigungen zum Nachteil von C, D, E, F, G und H ableite. Auch aus den Aktenverzeichnissen der Staatsanwaltschaft sei zu entnehmen, dass sich die Tatbestände der (versuchten) Nötigungen und des Wuchers jeweils auf denselben Lebenssachverhalt bezögen. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, die Beschwerdeführerin lege den mehrfachen (versuchten) Nötigungen und dem mehrfachen Wucher zum Nachteil von C, D, E, F, G und H denselben Sachverhalt zugrunde. Bereits mit den Teileinstellungen (hinsichtlich des mehrfachen Wuchers) habe die Beschwerdeführerin rechtskräftig über ein und dieselbe Tat entschieden und die Beschwerdegegner könnten daher (von ihr) nicht erneut beurteilt werden.\nDie Vorinstanz stellt damit erkennbar auf eine weite Auslegung des Konzepts der einfachen Identität ab, um den Lebenssachverhalt zu umgrenzen, der angesichts des ne bis in idem-Grundsatzes Sperrwirkung entfalten soll. Nach ihrer Auffassung ist alles, was Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Akten ist, nach der Rechtskraft der staatsanwaltschaftlichen Teileinstellung einer weiteren strafrechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich.\nDiese vorinstanzlichen Erwägungen halten vor der in Erw. 3.2.4 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand.\nBetreffend die (Teil-)Einstellungen wegen mehrfachen Wuchers ist vorerst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder in den Eröffnungs- noch in den Einstellungsverfügungen Ausführungen dazu machte, welchen Anfangsverdacht respektive welche Lebensvorgänge sie unter dem Titel des mehrfachen Wuchers untersuchte. Mit Blick auf die Strafklage der Privatklägerin vom 1. Oktober 2012 ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eröffnungsverfügungen die Strafnormen übernahm, welche die Privatklägerin zur Anzeige brachte. Damit hat die Beschwerdeführerin den Verdacht des mehrfachen Wuchers zum Nachteil von C, D, E, F, G und H höchstwahrscheinlich auf dieselben Lebensvorgänge bezogen, die auch dem Anfangsverdacht hinsichtlich mehrfacher (versuchter) Nötigungen zugrunde lagen."}