{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-15-133_2015-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10464", "Checksum": "b8f980eb7885a7adfc855b1d089f53e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 15 133", "2015 I Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 20.11.2015 2N 15 133 (2015 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 20.11.2015 2N 15 133 (2015 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 20.11.2015 2N 15 133 (2015 I Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teileinstellungen von Strafverfahren betreffend Tatbestände, welche zu jenen, die weiterhin verfolgt werden, im Verhältnis der echten Konkurrenz stehen, begründen keine ne bis in idem-Sperrwirkung für das aufrechterhaltene Strafverfahren. | Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 319 StPO, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 329 Abs. 4 StPO. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:28", "Checksum": "d9c9bc082930bcef0d7d11bb8283bf2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 20.11.2015 2N 15 133 (2015 I Nr. 18)\nRegeste:\nTeileinstellungen von Strafverfahren betreffend Tatbestände, welche zu jenen, die weiterhin verfolgt werden, im Verhältnis der echten Konkurrenz stehen, begründen keine ne bis in idem-Sperrwirkung für das aufrechterhaltene Strafverfahren. | Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 319 StPO, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 329 Abs. 4 StPO. | Strafprozessrecht\n\n würden. Solches hiesse, die rechtliche Würdigung des Sachrichters systemwidrig vorwegzunehmen. Andererseits kann nichts dagegen eingewendet werden, wenn die Staatsanwaltschaft Untersuchungen einstellt, weil sich ein Anfangsverdacht bezüglich eines Delikts nicht bestätigte 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz stellt damit erkennbar auf eine weite Auslegung des Konzepts der einfachen Identität ab, um den Lebenssachverhalt zu umgrenzen, der angesichts des ne bis in idem-Grundsatzes Sperrwirkung entfalten soll. Nach ihrer Auffassung ist alles, was Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Akten ist, nach der Rechtskraft der staatsanwaltschaftlichen Teileinstellung einer weiteren strafrechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich. Diese vorinstanzlichen Erwägungen halten vor der in Erw. 3.2.4 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand. Betreffend die (Teil-)Einstellungen wegen mehrfachen Wuchers ist vorerst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder in den Eröffnungs- noch in den Einstellungsverfügungen Ausführungen dazu machte, welchen Anfangsverdacht respektive welche Lebensvorgänge sie unter dem Titel des mehrfachen Wuchers untersuchte. Mit Blick auf die Strafklage der Privatklägerin vom 1. Oktober 2012 ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eröffnungsverfügungen die Strafnormen übernahm, welche die Privatklägerin zur Anzeige brachte. Damit hat die Beschwerdeführerin den Verdacht des mehrfachen Wuchers zum Nachteil von C, D, E, F, G und H höchstwahrscheinlich auf dieselben Lebensvorgänge bezogen, die auch dem Anfangsverdacht hinsichtlich mehrfacher (versuchter) Nötigungen zugrunde lagen. Aber auch wenn dies der Fall wäre, so stünde der ne bis in idem-Grundsatz einer erneuten Beurteilung des Vorwurfs der mehrfachen (versuchten) Nötigungen nicht entgegen. Der Wucher nach Art. 157 StGB ist ein gegen das Rechtsgut des Vermögens gerichtetes Delikt (Weissenberger, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 157 StGB N 2). Die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung, -entschliessung und -betätigung (Delnon/Rüdy, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 181 StGB N 7). Die angesprochenen Strafnormen schützen damit unterschiedliche Rechtsgüter und stünden daher zueinander im Verhältnis der echten Idealkonkurrenz, sofern beide Straftatbestände erfüllt wären (Ackermann, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 49 StGB N 72 m.w.H.). Die vorangegangenen Einstellungen wegen mehrfachen Wuchers vermögen daher hinsichtlich einer (erneuten) Beurteilung des gleichen Lebensvorgangs bezüglich der (versuchten) Nötigungen keine Sperrwirkung zu entfalten, da es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um den gleichen Sachverhalt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO handelt. 3.3.2. 3.3.3. 3.3.4. 3.3.5. 3.4. Die Vorinstanz wird dabei angewiesen, die Strafverfahren im Sinne von Art. 356 StPO fortzusetzen.\n|"}