Dies spricht dafür, auch die Abweisung eines Antrags auf eine nachträgliche Änderung einer rechtskräftigen Sanktion – aus welchen Gründen auch immer – als Strafbefehl zu behandeln. 2.3.3.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine nachvollziehbaren Gründe dafür sprachen, das Gesuch von A um Umwandlung der Sanktion ausnahmsweise in einer beschwerdefähigen Verfügung zu erledigen und nicht – wie von Gesetzgeber und Lehre vorgesehen – in einem einsprachefähigen Strafbefehl. 2.4.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2015 ist daher korrekterweise als Strafbefehl im Sinne von Art. 352 ff. StPO zu behandeln und weist damit in Ziff. 4 eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung auf.