Für eine solche Ungleichbehandlung der Gesuchsteller hinsichtlich des Rechtsmittelwegs je nach staatsanwaltschaftlicher Einschätzung der materiell-rechtlichen Rechtslage bezüglich der nachträglichen Umwandlung der Sanktion lässt sich kein sachlich nachvollziehbarer Grund erkennen. Die Staatsanwaltschaft hätte es so in der Hand, über den weiteren Rechtsmittelweg zu bestimmen und einen Gang an das erstinstanzliche Gericht in eigener Macht zu vermeiden. Dies spricht dafür, auch die Abweisung eines Antrags auf eine nachträgliche Änderung einer rechtskräftigen Sanktion – aus welchen Gründen auch immer – als Strafbefehl zu behandeln.