363 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem erstinstanzlichen Gericht und damit dem Sachgericht zuweist. Das von der Beschwerdegegnerin eingeschlagene Vorgehen – bei Abweisung des Umwandlungsgesuchs eine beschwerdefähige Verfügung auszufällen – führt hingegen dazu, dass dem Gesuchsteller eine Rechtsmittelinstanz (das erstinstanzliche Gericht im Sinne von Art. 356 StPO) entfällt. Für eine solche Ungleichbehandlung der Gesuchsteller hinsichtlich des Rechtsmittelwegs je nach staatsanwaltschaftlicher Einschätzung der materiell-rechtlichen Rechtslage bezüglich der nachträglichen Umwandlung der Sanktion lässt sich kein sachlich nachvollziehbarer Grund erkennen.