356 Abs. 1 StPO). Damit läge es am erstinstanzlichen Gericht (und nicht etwa an der Beschwerdeinstanz), die staatsanwaltschaftliche Einschätzung der materiell-rechtlichen Rechtslage zu überprüfen. Dieser Rechtsweg erscheint denn auch als sachgerecht, da der Gesetzgeber den Erstentscheid über selbstständige nachträgliche Entscheide in Art. 363 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem erstinstanzlichen Gericht und damit dem Sachgericht zuweist.