2.3.3. 2.4. Auf die Beschwerde ist infolge des unzulässigen Rechtsmittels nicht einzutreten. Das Schreiben von A vom 17. September 2015 ist zuständigkeitshalber als – fristgerecht erhobene – Einsprache im Sinne von Art. 354 StPO der Beschwerdegegnerin zur weiteren Behandlung gemäss Art. 355 StPO zurückzuweisen (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen A dürfen aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) keine nachteiligen Folgen erwachsen. |