364 Abs. 2 StPO – wie von Gesetzgeber und Lehre vorgesehen – in einem Strafbefehl abweisen würde, hätte der Gesuchsteller die Möglichkeit der Einsprache gemäss Art. 354 StPO. Bliebe die Staatsanwaltschaft auch nach Anhebung der Einsprache bei ihrer Auffassung, eine materiell-gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche Umwandlung der rechtskräftigen Sanktion bestehe nicht, hätte sie am Strafbefehl festzuhalten und die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens zu überweisen (Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO).