2.3. Zu klären ist somit nachfolgend, ob die Feststellung, dass eine materiell-rechtliche Grundlage für einen selbstständigen nachträglichen Entscheid nicht bestehe, in einem Strafbefehl festzuhalten ist oder ob dafür – wie es die Beschwerdegegnerin vorliegend tat – eine beschwerdefähige (Feststellungs-)Verfügung zu erlassen ist. 2.3.1. 2.3.2. Sofern die Staatsanwaltschaft das Begehren um nachträgliche Modifikation einer Sanktion im Sinne von Art. 364 Abs. 2 StPO – wie von Gesetzgeber und Lehre vorgesehen – in einem Strafbefehl abweisen würde, hätte der Gesuchsteller die Möglichkeit der Einsprache gemäss Art. 354 StPO.