363 Abs. 2 StPO). Nach dem – aus der Botschaft ersichtlichen – Willen des Gesetzgebers ergeht der selbstständige nachträgliche Entscheid der Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl, gegen den Einsprache möglich ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, in: BBl 2006 1298 f.). 2.3. Zu klären ist somit nachfolgend, ob die Feststellung, dass eine materiell-rechtliche Grundlage für einen selbstständigen nachträglichen Entscheid nicht bestehe, in einem Strafbefehl festzuhalten ist oder ob dafür – wie es die Beschwerdegegnerin vorliegend tat – eine beschwerdefähige (Feststellungs-)Verfügung zu erlassen ist.