Die Zuständigkeit zum Erlass eines solchen selbstständigen nachträglichen Entscheids, der einer gerichtlichen Behörde übertragen ist, liegt gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO beim Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Hat allerdings die ursprüngliche Sanktion die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren ausgefällt, so trifft sie auch die nachträglichen Entscheide (Art. 363 Abs. 2 StPO).