{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-15-116_2015-10-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10463", "Checksum": "8f3a0c3769d088b6e2b90aafce11a753"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2N 15 116", "2015 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 16.10.2015 2N 15 116 (2015 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 16.10.2015 2N 15 116 (2015 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 16.10.2015 2N 15 116 (2015 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die selbstständigen nachträglichen Entscheide der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 363 Abs. 2 StPO erfolgen in einem Strafbefehl, wogegen die Einsprache möglich ist. | Art. 363 Abs. 2 StPO, Art. 364 Abs. 2 StPO. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:10", "Checksum": "66c462b0cba688753cf2d9a782f70d6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 16.10.2015 2N 15 116 (2015 I Nr. 17)\nRegeste:\nDie selbstständigen nachträglichen Entscheide der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 363 Abs. 2 StPO erfolgen in einem Strafbefehl, wogegen die Einsprache möglich ist. | Art. 363 Abs. 2 StPO, Art. 364 Abs. 2 StPO. | Strafprozessrecht\n\n\nFür eine solche Ungleichbehandlung der Gesuchsteller hinsichtlich des Rechtsmittelwegs je nach staatsanwaltschaftlicher Einschätzung der materiell-rechtlichen Rechtslage bezüglich der nachträglichen Umwandlung der Sanktion lässt sich kein sachlich nachvollziehbarer Grund erkennen. Die Staatsanwaltschaft hätte es so in der Hand, über den weiteren Rechtsmittelweg zu bestimmen und einen Gang an das erstinstanzliche Gericht in eigener Macht zu vermeiden. Dies spricht dafür, auch die Abweisung eines Antrags auf eine nachträgliche Änderung einer rechtskräftigen Sanktion – aus welchen Gründen auch immer – als Strafbefehl zu behandeln.\n2.3.3.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine nachvollziehbaren Gründe dafür sprachen, das Gesuch von A um Umwandlung der Sanktion ausnahmsweise in einer beschwerdefähigen Verfügung zu erledigen und nicht – wie von Gesetzgeber und Lehre vorgesehen – in einem einsprachefähigen Strafbefehl.\n2.4.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2015 ist daher korrekterweise als Strafbefehl im Sinne von Art. 352 ff. StPO zu behandeln und weist damit in Ziff. 4 eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung auf.\nAuf die Beschwerde ist infolge des unzulässigen Rechtsmittels nicht einzutreten. Das Schreiben von A vom 17. September 2015 ist zuständigkeitshalber als – fristgerecht erhobene – Einsprache im Sinne von Art. 354 StPO der Beschwerdegegnerin zur weiteren Behandlung gemäss Art. 355 StPO zurückzuweisen (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO).\nDem nicht anwaltlich vertretenen A dürfen aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) keine nachteiligen Folgen erwachsen."}