Der Beschwerdeführer ist daher in seinem – aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise erweckten – Vertrauen darauf, dass auch die Festsetzung der amtlichen Entschädigung mittels der Berufung anzufechten wäre, nicht zu schützen. 3.4.Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde in ihm vorwerfbarer Weise nicht eingehalten hat, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf eine Behandlung der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (bezüglich der Nachbesserung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO sowie in materieller Hinsicht) kann damit verzichtet werden.