Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht von einer komplexen und unklaren Rechtslage gesprochen werden. Im Gegenteil, die StPO äussert sich – wie schon festgestellt (E. 3.2.2) – klar und verständlich zum korrekten Vorgehen bei der Anfechtung der Entschädigung durch die amtliche Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem – aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise erweckten – Vertrauen darauf, dass auch die Festsetzung der amtlichen Entschädigung mittels der Berufung anzufechten wäre, nicht zu schützen.