Danach dürfen einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung aufgrund des Vertrauensgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) keine Rechtsnachteile erwachsen. Das Vertrauen in eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung wird allerdings nicht geschützt, wenn die betroffene Person die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Auskunft bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen.