Dies führt zu einer Gabelung des Rechtsmittelwegs zwischen der Berufung (in Namen der beschuldigten Person) gegen das vorinstanzliche Urteil sowie der Beschwerde (in eigenem Namen) gegen den Entschädigungsentscheid. Der Beschwerdeführer durfte sich – insbesondere in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger – nach Inkrafttreten der StPO nicht darauf verlassen, dass ein Vorgehen nach altem Recht weiterhin möglich ist. 3.3. 3.3.2.