Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Rechtslage des gegebenen Sachverhalts in der geltenden Strafprozessordnung klar und deutlich formuliert. Will die amtliche Verteidigung neben dem Urteil in materieller Hinsicht auch gegen den Entscheid hinsichtlich ihrer Entschädigung vorgehen, so muss sie zwei unterschiedliche Rechtsmittel an verschiedene Instanzen erheben. Dies führt zu einer Gabelung des Rechtsmittelwegs zwischen der Berufung (in Namen der beschuldigten Person) gegen das vorinstanzliche Urteil sowie der Beschwerde (in eigenem Namen) gegen den Entschädigungsentscheid.