Aus den Erwägungen: 2. (…) 3. In seiner Stellungnahme (…) bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Anfechtung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Berufungserklärung müsse, sofern diese überhaupt mit Beschwerde hätte angefochten werden sollen, infolge fehlender Rechtsmittelbelehrung als fristgerechte Beschwerde entgegengenommen werden. 3.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Rechtslage des gegebenen Sachverhalts in der geltenden Strafprozessordnung klar und deutlich formuliert.