Dagegen meldete Rechtsanwalt B in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger Berufung an. In der Berufungserklärung vom 10. Februar 2014 stellte Rechtsanwalt B unter anderem den Antrag, die Dispositivziffer enthaltend die Festsetzung seiner Kostennote aufzuheben und seine Entschädigung für das Gerichtsverfahren auf Fr. z.-- festzusetzen. Die Berufungsinstanz überwies in der Folge die Angelegenheit bezüglich der Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B von Amtes wegen als Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Aus den Erwägungen: 2. (…) 3.