{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-15-115_2015-09-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10462", "Checksum": "a363093baab2dc0116e37799ae8a6d6e"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2N 15 115", "2015 I Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.09.2015 2N 15 115 (2015 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.09.2015 2N 15 115 (2015 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.09.2015 2N 15 115 (2015 I Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Dies gilt auch, wenn derselbe Entscheid bezüglich anderen Inhalten, wie bspw. den Schuldpunkt, mit Berufung angefochten wird, was zu einer Gabelung des Rechtsmittelweges mit unterschiedlichen Fristen führt. | Art. 135 Abs. 3 StPO, Art. 382 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO. | Strafprozessrecht\n\n\nDas Strafurteil der ersten Instanz vom 11. November 2013 richtet sich in erster Linie an den Beschuldigten als Partei des Strafverfahrens und regelt vorwiegend seine Belange, indem es ihn zu einer Strafe verurteilt und diverse weitere für ihn nachteilige Folgen (insb. Kosten) regelt. Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, indem sie in diesem Urteil ausschliesslich die (direkt angesprochenen) Parteien i.S.v. Art. 104 Abs. 1 StPO und nicht auch noch die amtliche Verteidigung (als nebensächlich involvierte Verfahrensbeteiligte) über ihre Rechte belehrt hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht verpflichtet, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auf die besondere Beschwerdemöglichkeit des amtlichen Verteidigers i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO hinzuweisen.\n3.3.3.Zuletzt ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich seinen persönlichen Rechtsbehelfen nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Entscheid über die amtliche Entschädigung mit Berufung anzufechten sei.\nZur Klärung dieser Frage kann die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu falschen Rechtsmittelbelehrungen analog herbeigezogen werden. Danach dürfen einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung aufgrund des Vertrauensgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) keine Rechtsnachteile erwachsen. Das Vertrauen in eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung wird allerdings nicht geschützt, wenn die betroffene Person die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Auskunft bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn die Partei oder ihre Rechtsvertretung die Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch blosse Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätten erkennen können (BGE 124 I 255 E. 1a, 118 Ib 326 E. 1c; vgl. Riedo, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 94 StPO N 39 f.).\nWas das Bundesgericht zu den Wirkungen einer falschen Rechtsmittelbelehrung erwog, kann vorliegend ohne Weiteres auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit des amtlichen Verteidigers übertragen werden. Der Beschwerdeführer hätte – als professioneller Rechtsvertreter, der regelmässig als (amtlicher) Strafverteidiger auftritt – mit einem einfachen Blick in das massgebende Gesetz die geltende Rechtslage hinsichtlich der Anfechtung der amtlichen Entschädigung erkennen müssen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht von einer komplexen und unklaren Rechtslage gesprochen werden. Im Gegenteil, die StPO äussert sich – wie schon festgestellt (E. 3.2.2) – klar und verständlich zum korrekten Vorgehen bei der Anfechtung der Entschädigung durch die amtliche Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem – aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise erweckten – Vertrauen darauf, dass auch die Festsetzung der amtlichen Entschädigung mittels der Berufung anzufechten wäre, nicht zu schützen.\n3.4.Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde in ihm vorwerfbarer Weise nicht eingehalten hat, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\nAuf eine Behandlung der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (bezüglich der Nachbesserung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO sowie in materieller Hinsicht) kann damit verzichtet werden."}