Hingegen ist schon angesichts der klar verneinenden Antwort des Beschwerdeführers in Ziff. 90 zur Zeit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Anklage gegen den Beschwerdeführer auf die in Ziff. 90 beschriebene Sachlage stützen wird. Insofern erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet. Sollte sich jedoch die Beschwerdegegnerin weiterhin – auch nur in Nebenpunkten – auf Akten im Verfahren SA4 aa b cc beziehen wollen und/oder von der in Ziff. 90 erwähnten Prämisse ausgehen, hätte sie dem Beschwerdeführer entsprechend Akteneinsicht zu gewähren. 5.6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. |