Nach Ansicht des Beschwerdeführers zeige die Fragestellung auf, dass die Beschwerdegegnerin Bezug auf die weiteren A vorgeworfenen Fälle des Kreditbetrugs genommen habe. Wenn die Beschwerdegegnerin die aus den übrigen Fällen gewonnenen Informationen in belastender Weise vorbringe, so dürfe es dem Beschwerdeführer nicht unbenommen bleiben, seinerseits entlastende Tatsachen aus denselben Akten (SA4 aa b cc) zu entnehmen resp. darin Einsicht zu nehmen, so der Beschwerdeführer. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist mit Blick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung grundsätzlich zuzustimmen. Hingegen ist schon angesichts der klar verneinenden Antwort des Beschwerdeführers in Ziff.