Vorliegend ist vielmehr massgebend, ob die Fallakte SA4 aa b cc Akten enthält, die mit dem Schuldvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden können. 5.5. Allerdings kann die Verteidigung den Beizug all jener resp. die Einsicht in all jene Aktenstücke verlangen, welche der beschuldigten Person während der Einvernahme vorgehalten werden oder auf die während der Einvernahme Bezug genommen wird. Denn die Strafbehörde darf ihre Entscheidungen nur auf Akten stützen, die einer Partei eröffnet wurden resp. wovon der Partei Kenntnis gegeben wurde (vgl. u.a. BGer-Urteil 1B_171/2013 vom 11.6.2013 E. 2.4).