Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Hinweis der Verteidigung auf die Teilnahmerechte an Einvernahmen von Mitbeschuldigten, da der einzige Mitbeschuldigte A ist und die diesbezüglichen Akten (gemeinsame Taten des Beschwerdeführers und von A) bereits Bestandteil der Strafakte SA4 dd eee ff sind (vgl. auch BGer-Urteil 6B_280/2014 vom 1.9.2014 E. 1.2). Aus demselben Grund hilft dem Beschwerdeführer auch der Hinweis auf BGE 139 IV 25 nicht weiter. Vorliegend ist vielmehr massgebend, ob die Fallakte SA4 aa b cc Akten enthält, die mit dem Schuldvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden können.