Gemäss diesem Urteil wurde dem Beschuldigten keine Akteneinsicht in ein beigezogenes Dossier gewährt, obwohl sich das Gericht zur Begründung des Tatverdachts auf dieses Dossier gestützt hatte. Solche Akten können selbstverständlich eingesehen werden. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Hinweis der Verteidigung auf die Teilnahmerechte an Einvernahmen von Mitbeschuldigten, da der einzige Mitbeschuldigte A ist und die diesbezüglichen Akten (gemeinsame Taten des Beschwerdeführers und von A) bereits Bestandteil der Strafakte SA4 dd eee ff sind (vgl. auch BGer-Urteil 6B_280/2014 vom 1.9.2014 E. 1.2).