Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere bezieht sich die Akteneinsicht entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht generell auch auf konnexe Strafverfahren. Dies mag zwar die Kommentarstelle von Schmid (Praxiskomm. 2. Aufl., Art. 101 StPO N 9) suggerieren, trifft aber so nicht zu. Denn das von Schmid (a.a.O.) erwähnte BGer-Urteil 1B_293/2011 vom 14. September 2011 beschlägt einen anderen Sachverhalt, als er vorliegend zu beurteilen ist. Gemäss diesem Urteil wurde dem Beschuldigten keine Akteneinsicht in ein beigezogenes Dossier gewährt, obwohl sich das Gericht zur Begründung des Tatverdachts auf dieses Dossier gestützt hatte.