diese von Amtes wegen beizuziehen. Dem sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers, sämtliche Akten des Verfahrens SA4 aa b cc, welche den Vorwurf des Kreditbetrugs oder des Versuches dazu betreffen, in die Strafakte SA4 dd eee ff zu integrieren, kann (soweit darauf einzutreten ist) im jetzigen Zeitpunkt nicht entsprochen werden. 5.4. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO die Akten des Verfahrens SA4 aa b cc im beantragten Umfang einsehen kann. Auch dies ist jedoch aus den oben genannten Gründen zu verneinen. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.