Zur Zeit bestehen keine Hinweise, dass der Beizug der Strafakte SA4 aa b cc resp. der vom Beschwerdeführer beantragten Teile daraus für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO). Sollte sich dies im Verlaufe des Vorverfahrens ändern, sollten sich also aus den der Beschwerdegegnerin zugänglichen Akten SA4 aa b cc für den Beschwerdeführer entlastende Momente ergeben, wäre aber die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine Neubeurteilung der Lage vorzunehmen und dem Beschwerdeführer in die massgebenden Akten Einsicht zu gewähren resp. diese von Amtes wegen beizuziehen.