Über die den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhaltskomplexe wurde Ende 2013 die Strafakte SA4 dd eee ff erstellt. Dabei hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer offengelegt, welche Akten beigezogen wurden. Mangels anderer Anhaltspunkte ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass den nicht in die Fallakte SA4 dd eee ff integrierten Sachverhaltskomplexen fremde und unabhängige Strafverfahren zugrunde liegen, die mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf die verfolgten Taten mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in keinen Zusammenhang gebracht werden können.