100 StPO N 10-12). Nach Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. 5.3. Wie sich aus dem 138 Seiten umfassenden Aktenverzeichnis der Strafakte SA4 aa b cc ergibt, ermittelt die Beschwerdegegnerin im Dossier SA4 aa b cc in zahlreichen verschiedenen Sachverhaltskomplexen (mit zahlreichen Mitbeschuldigten) unter anderem wegen dem Vorwurf des Kreditbetrugs oder des Versuches dazu sowie wegen Urkundenfälschung gegen A. Über die den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhaltskomplexe wurde Ende 2013 die Strafakte SA4 dd eee ff erstellt.