Anderseits sind im Sinne des Persönlichkeitsschutzes Ermittlungsergebnisse von den Akten fernzuhalten, welche Personen betreffen, die weder mit der untersuchten Tat noch mit der beschuldigten Person in Zusammenhang stehen. Da die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, den Sachverhalt sowohl nach belastenden als auch nach entlastenden Umständen zu untersuchen, steht ihr grundsätzlich die Kompetenz zur Auswahl des den Akten einzuverleibenden Materials zu (Schmutz, Basler Komm., Basel 2011, Art. 100 StPO N 10-12).