Inhaltsmässig müssen einerseits die Akten grundsätzlich alles enthalten, was im Hinblick auf die verfolgten Taten mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann (vgl. BGer-Urteil 1B_171/2013 vom 11.6.2013 E. 2.5 mit Hinweisen), und es muss ersichtlich sein, wie die Beweismittel produziert wurden. Anderseits sind im Sinne des Persönlichkeitsschutzes Ermittlungsergebnisse von den Akten fernzuhalten, welche Personen betreffen, die weder mit der untersuchten Tat noch mit der beschuldigten Person in Zusammenhang stehen.