Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Strafverfahrens SA4 aa b cc nehmen kann. Entsprechend dieser doppelten Fragestellung liegen der angefochtenen Verfügung und dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sowohl die Strafakte SA4 dd eee ff wie auch die Strafakte SA4 aa b cc zugrunde. 5.2. In der Strafprozessordnung (StPO) gibt es keine Legaldefinition der Strafakte (Miriam Hans in: forumpoenale 4/2014 S. 235 mit Hinweisen). Die wesentlichen Bestandteile des Aktendossiers werden jedoch in Art. 100 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aufgezählt.