| | Leitsatz: | Material der Untersuchungsakten sind grundsätzlich alle Informationen, die mit dem möglichen Schuldbefund und der allfälligen Strafzumessung bezüglich verfolgter Straftaten eines Beschuldigten in Zusammenhang stehen. In Umkehr dazu erfolgt keine Integration sachverhaltsfremder Aktenstücke des Beschuldigten bzw. anderer Personen in dessen Untersuchungsakten (Persönlichkeitsschutz). Kein generelles Akteneinsichtsrecht in konnexe Strafverfahren; hingegen Einsichtsrecht in beispielsweise dem Beschuldigten vorgehaltene Einvernahmeprotokolle oder auf solche, auf die Bezug genommen wurde. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: