{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-98_2014-09-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10332", "Checksum": "5dbf1a494f3a67dbb378c0f3657df510"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 98", "2014 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 23.09.2014 2N 14 98 (2014 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 23.09.2014 2N 14 98 (2014 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 23.09.2014 2N 14 98 (2014 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 23.09.2014 2N 14 98 (2014 I Nr. 8)\nRegeste:\nMaterial der Untersuchungsakten sind grundsätzlich alle Informationen, die mit dem möglichen Schuldbefund und der allfälligen Strafzumessung bezüglich verfolgter Straftaten eines Beschuldigten in Zusammenhang stehen. In Umkehr dazu erfolgt keine Integration sachverhaltsfremder Aktenstücke des Beschuldigten bzw. anderer Personen in dessen Untersuchungsakten (Persönlichkeitsschutz). Kein generelles Akteneinsichtsrecht in konnexe Strafverfahren; hingegen Einsichtsrecht in beispielsweise dem Beschuldigten vorgehaltene Einvernahmeprotokolle oder auf solche, auf die Bezug genommen wurde. | Art. 100 Abs. 1 lit. a, b und c StPO, Art. 101 Abs. 1 StPO, Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 194 Abs. 1 StPO. | Strafprozessrecht\n\n erforderlich ist (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO). Sollte sich dies im Verlaufe des Vorverfahrens ändern, sollten sich also aus den der Beschwerdegegnerin zugänglichen Akten SA4 aa b cc für den Beschwerdeführer entlastende Momente ergeben, wäre aber die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine Neubeurteilung der Lage vorzunehmen und dem Beschwerdeführer in die massgebenden Akten Einsicht zu gewähren resp. diese von Amtes wegen beizuziehen. Dem sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers, sämtliche Akten des Verfahrens SA4 aa b cc, welche den Vorwurf des Kreditbetrugs oder des Versuches dazu betreffen, in die Strafakte SA4 dd eee ff zu integrieren, kann (soweit darauf einzutreten ist) im jetzigen Zeitpunkt nicht entsprochen werden. 5.4. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO die Akten des Verfahrens SA4 aa b cc im beantragten Umfang einsehen kann. Auch dies ist jedoch aus den oben genannten Gründen zu verneinen. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere bezieht sich die Akteneinsicht entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht generell auch auf konnexe Strafverfahren. Dies mag zwar die Kommentarstelle von Schmid (Praxiskomm. 2. Aufl., Art. 101 StPO N 9) suggerieren, trifft aber so nicht zu. Denn das von Schmid (a.a.O.) erwähnte BGer-Urteil 1B_293/2011 vom 14. September 2011 beschlägt einen anderen Sachverhalt, als er vorliegend zu beurteilen ist. Gemäss diesem Urteil wurde dem Beschuldigten keine Akteneinsicht in ein beigezogenes Dossier gewährt, obwohl sich das Gericht zur Begründung des Tatverdachts auf dieses Dossier gestützt hatte. Solche Akten können selbstverständlich eingesehen werden. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Hinweis der Verteidigung auf die Teilnahmerechte an Einvernahmen von Mitbeschuldigten, da der einzige Mitbeschuldigte A ist und die diesbezüglichen Akten (gemeinsame Taten des Beschwerdeführers und von A) bereits Bestandteil der Strafakte SA4 dd eee ff sind (vgl. auch BGer-Urteil 6B_280/2014 vom 1.9.2014 E. 1.2). Aus demselben Grund hilft dem Beschwerdeführer auch der Hinweis auf BGE 139 IV 25 nicht weiter. Vorliegend ist vielmehr massgebend, ob die Fallakte SA4 aa b cc Akten enthält, die mit dem Schuldvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden können. 5.5. Allerdings kann die Verteidigung den Beizug all jener resp. die Einsicht in all jene Aktenstücke verlangen, welche der beschuldigten Person während der Einvernahme vorgehalten werden oder auf die während der Einvernahme Bezug genommen wird. Denn die Strafbehörde darf ihre Entscheidungen nur auf Akten stützen, die einer Partei eröffnet wurden resp. wovon der Partei Kenntnis gegeben wurde (vgl. u.a. BGer-Urteil 1B_171/2013 vom 11.6.2013 E. 2.4). In dieser Hinsicht verweist der Beschwerdeführer auf Ziff. 90 seiner Einvernahme vom 13. Mai 2014, welche folgende Frage der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer enthält: \"Aufgrund der Aussagen von A und (der) Untersuchungsergebnisse ergibt sich, dass A im Raum N und O mehrmals für nicht kreditfähige Personen Kredite vermittelt hat. Wussten Sie davon?\" Der Beschwerdeführer antwortete mit \"Nein\". Nach Ansicht des Beschwerdeführers zeige die Fragestellung auf, dass die Beschwerdegegnerin Bezug auf die weiteren A vorgeworfenen Fälle des Kreditbetrugs genommen habe. Wenn die Beschwerdegegnerin die aus den übrigen Fällen gewonnenen Informationen in belastender Weise vorbringe, so dürfe es dem Beschwerdeführer nicht unbenommen bleiben, seinerseits entlastende Tatsachen aus denselben Akten (SA4 aa b cc) zu entnehmen resp. darin Einsicht zu nehmen, so der Beschwerdeführer. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist mit Blick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung grundsätzlich zuzustimmen. Hingegen ist schon angesichts der klar verneinenden Antwort des Beschwerdeführers in Ziff. 90 zur Zeit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Anklage gegen den Beschwerdeführer auf die in Ziff. 90 beschriebene Sachlage stützen wird. Insofern erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet. Sollte sich jedoch die Beschwerdegegnerin weiterhin – auch nur in Nebenpunkten – auf Akten im Verfahren SA4 aa b cc beziehen wollen und/oder von der in Ziff. 90 erwähnten Prämisse ausgehen, hätte sie dem Beschwerdeführer entsprechend Akteneinsicht zu gewähren. 5.6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. |"}