und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Sicherstellung unberührt (BGE 135 I 257 E. 1.5). Einziehungsbeschlagnahmungen sind daher nur dann aufzuheben, falls eine strafrechtliche Einziehung (oder Ersatzforderung zu Lasten) des betroffenen Vermögens aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint. Die Ausgleichseinziehung von Vermögenswerten bei Dritten ist in Art. 70 Abs. 2 StGB geregelt.