263 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind die gleichen wie jene der Vermögensbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Soweit es um einen individuellen Verletzten geht, liegt der Unterschied einzig darin, dass die beschlagnahmten Werte nicht an den Staat, sondern an den Verletzten gehen (Bommer/Goldschmid, Basler Komm., Basel 2010, Art. 263 StPO N 49). Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).