Die Anwesenheit des Verteidigers drohte dem Explorationsgespräch den Charakter einer strafprozessualen Einvernahme zu geben und die Aussagen des Beschuldigten zu beeinflussen. Dadurch würde der fachspezifische Informationsgewinn – wozu unter anderem gerade auch die situationsbezogenen Reaktionen auf die Fragen der Gutachterin sowie das authentische Aussageverhalten des Beschuldigten gehören – und damit letztlich die Qualität des Gutachtens leiden (vgl. Maier/Möller, Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 193).