Wie die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, kann und darf von der beauftragten Gutachterin erwartet werden, dass sie die Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten in voller Kenntnis dessen Persönlichkeit de lege artis durchführt und als Spezialistin für entsprechende Befragungssituationen besonders geschult ist. Die Anwesenheit des Verteidigers drohte dem Explorationsgespräch den Charakter einer strafprozessualen Einvernahme zu geben und die Aussagen des Beschuldigten zu beeinflussen.