139 Abs. 2 StPO). Anzufügen bleibt, dass selbst wenn der Beschuldigte, wie vom Verteidiger geltend gemacht, aufgrund seiner Persönlichkeitsdefizite Schwierigkeiten haben sollte, wahrheitsgemässe Antworten zu geben, dies vorliegend kein Grund zur notwendigen Anwesenheit des Verteidigers darstellt. Wie die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, kann und darf von der beauftragten Gutachterin erwartet werden, dass sie die Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten in voller Kenntnis dessen Persönlichkeit de lege artis durchführt und als Spezialistin für entsprechende Befragungssituationen besonders geschult ist.