Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im damaligen Urteilszeitpunkt (12.3.2003) vorgelegenen Defizite beim Beschuldigten heute noch unverändert bestehen. Die Akten des damaligen Gerichtsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Luzern vermögen für die vorliegende Frage der Notwendigkeit der Teilnahme des Verteidigers daher keine relevanten und verlässlichen Informationen liefern, weshalb auf die vom Beschuldigten beantragte Edition verzichtet werden kann (Art. 139 Abs. 2 StPO).