Die Therapieberichte sowie die psychiatrischen Gutachten, auf die sich der Beschuldigte in seiner Begründung stützt, waren Gegenstand des im Jahr 2003 abgeschlossenen Strafverfahrens. Sie liegen zu lange zurück, als dass sich daraus zuverlässige Folgerungen bezüglich des Aussageverhaltens des Beschuldigten ziehen liessen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich einer mehrjährigen ambulanten Therapie unterzogen hatte, die am 28. März 2007 beendet wurde. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im damaligen Urteilszeitpunkt (12.3.2003) vorgelegenen Defizite beim Beschuldigten heute noch unverändert bestehen.